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SATZUNG

§ 1

Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann Kinderschutzengel e.V.

Er hat seinen Sitz in Berlin

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Vereinszweck

 

1.  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” ( §§ 51 ff. AO ) der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.

 

2.  Zweck des Vereins ist es, schwer- und chronisch kranke sowie behinderte Kinder und Jugendliche und auch Erwachsene bundesweit zu unterstützen.

 

3. Art der Zweckerfüllung

 

a) Wir bieten eine alternative therapeutische Maßnahme, nämlich den Einsatz der vereinseigenen Therapiebegleithunde in den mit uns kooperierenden Krankenhäusern und anderen Einrichtungen an.

 

b) Durchführung der jährlichen Gala für schwerkranke Kinder und Jugendliche, sowie Kinder und Jugendliche aus Heimen und Krisenzentren.

 

c) Wir bringen alle saisonalen Feste in die mit uns kooperierenden Krankenhäuser zu den Kindern und Jugendlichen, wie Ostern, Halloween, Geburtstag, Nikolaus oder auch Weihnachten.

 

d) Je nach Einzelfallprüfung erfüllen wir Herzenswünsche von kranken Kindern und Jugendlichen sowie deren Familien.

 

e) Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist unbegrenzt.

 

- In Form von Dienstleistungen- oder Sachmitteln, die der Verein durch Spenden            

  erworben hat und verteilen kann.

- In Form von Sachspenden die wir verschenken können.

- Durch die Erfüllung von Herzenswünschen des erkrankten Kindes mit dem Ziel, den               

  Gesundheitszustand durch die Mobilisierung eigener Energien zu verbessern.

 

4) Der Verein wird Personen, Firmen, Gruppen und Institutionen, deren Engagement für Kinder beispielgebend ist, ehren und mit dem Kinderschutzengel-Award auszeichnen.

 

 

§ 3 Selbstlosigkeit

 

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 

3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur im Rahmen des in §3(1) gegebenen Rahmen erfolgen

 

§ 4 Mitglieder

 

A.  Aktive Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die sich bereit erklären,  die Vereinszwecke und -ziele aktiv oder materiell zu unterstützen.

2) Die Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes erworben. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen auch durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
Austritt und Ausschluss sind schriftlich zu erklären. Als Vereinsausschluss gilt auch die Streichung eines Mitgliedes von der Mitgliederliste.

4) Der Vereinsausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes, wenn das
Mitglied die Voraussetzungen der Satzung nicht mehr erfüllt oder den Vereinszwecken zuwider handelt.

5) Vor dem Beschluss auf Vereinsausschluss bzw. der Streichung von der Mitgliederliste wird dem Mitglied die Möglichkeit eingeräumt, von der Mitgliederversammlung angehört zu werden. Bis zur auf den  Ausschluss folgenden Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitgliedes.  

 

 

B.  Passive Mitgliedschaft

  1. Passive Mitglieder des Vereins sind Fördermitglieder und Ehrenmitglieder.

  2. Förderndes Mitglied ohne Stimmrecht kann jede natürliche und juristische Person werden, die gewillt ist, die Ziele des Vereins zu unterstützen, und bereit ist, einen Förderbeitrag zu leisten.

  3. Über die Aufnahme von fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand

 

  1. Der Vorstand kann die fördernde Mitgliedschaft durch Beschluss entziehen, wenn
 -  vom fördernden Mitglied satzungsrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden
 -  die Förderung des Vereins durch das Mitglied eingestellt wird,
 -  das Mitglied wesentlich vereinsrechtliche Pflichten nachhaltig verletzt oder
 -  sonst in erheblicher Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.
Der Beschluss ist dem fördernden Mitglied schriftlich bekannt zugeben; mit der Bekanntgabe endet die fördernde Mitgliedschaft. Das betroffene
Mitglied kann verlangen, vor der Beschlussfassung gehört zu werden.

  2. Über die Ehrenmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag des Vorstandes.

 

 

 § 5 Organe des Vereins

 

   Die Organe des Vereins sind:

               a. Mitgliederversammlung

               b. Vorstand.  

 

 

§6 Mitgliederversammlung

 

 

  1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vereinsvorsitzenden geleitet.

  2. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Als oberstes beschlussfassendes Organ ist sie grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 
-  Wahl und Abwahl des Vorstandes  
-  Beratung über den Stand und die Planung der Arbeit  
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes  
- Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes  
- Erlass der Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist  
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.

  3. Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher schriftlich eingeladen. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Jahr.

  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muss längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrages auf schriftliche Berufung tagen.

  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist; ihre Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins ist eine ¾-Stimmenmehrheit erforderlich.

  6. Über die Beschlüsse und, soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom  Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.                                                            

 

§ 7  Vorstand

 

1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
Vorstands Ämter können hauptamtlich ausgeübt werden.

2) Der Vorstand wird rechtsverbindlich von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten, wobei jeder für sich alleine vertretungsberechtigt ist.

3) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und er beschließt über die Vereinsangelegenheiten, soweit sie nicht eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedürfen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.

5) Der Vorstand tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal im Vierteljahr. Der Vorsitzende lädt dazu rechtzeitig ein. Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen.

6) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 8  Vereinsfinanzierung

 

1)   Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:  

a.  Zuschüsse des Landes, der Kommunen und anderer öffentlicher Stellen.

b.  Mitgliedsbeiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird.


c.  Spenden.

d.  Zuwendungen der Fördermitglieder.

 

2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an    „ Deutsche Stiftung für junge Erwachsene mit Krebs“ der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Für den Fall, dass der vorstehend benannte Verein nicht mehr existieren sollte, fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu verwenden hat.

§ 9  Inkrafttreten  

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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